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IV. Sanierungsverfahren254254Seit dem IRÄG 2010 gibt es nur mehr ein einziges, einheitliches Insolvenzverfahren. Sanierungsverfahren und Konkursverfahren sind nur Bezeichnungen für unterschiedliche Erscheinungsformen dieses nunmehr einheitlichen Insolvenzverfahrens. Wenn der bei Eröffnung vorgelegte Sanierungsplan scheitert, ist das Verfahren einfach von Sanierungsverfahren auf Konkursverfahren umzubenennen und fortzusetzen, siehe Konecny in ZIK 2010/119, 82.

Lang2. AuflOktober 2016

A. Sanierungsplan

1. Einleitung

Sanierungsplan

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Die Einführung des Begriffs „Sanierungsplan“ entspringt dem Leitgedanken des IRÄG 2010, unzeitgemäße und missverständliche Termini zu eliminieren. Der Ausdruck „Zwangsausgleich“ ist irreführend, da ihm prima vista keinerlei Zwang255255Die Bedeutung des Begriffes „Zwang“ beruhte auf der Möglichkeit einer qualifizierten Mehrheit, eine Minderheit zu überstimmen und zu binden. innewohnt und nicht klar genug zum Ausdruck kommt, dass er eine Möglichkeit der Entschuldung bzw Sanierung bietet.

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