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V. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung)

Blumauer/Jernej2. AuflOktober 2016

A. Überblick

Kapitalberichtigungsgesetz

nominelle Kapitalerhöhung

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Im AktG wird die Kapitalerhöhung nur als Maßnahme der Beschaffung von Kapital für die AG durch Ausgabe neuer Anteilsrechte gegen Gewährung von Einlagen behandelt. Neben dieser effektiven Kapitalerhöhung, steht auch eine nominelle Kapitalerhöhung zur Verfügung, welche im Kapitalberichtigungsgesetz391391Bundesgesetz vom 19. Mai 1967, mit dem gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln getroffen werden (Kapitalberichtigungsgesetz). geregelt ist. Die nominelle Kapitalerhöhung stellt streng genommen keine Maßnahme zur Kapitalbeschaffung dar, zumal der AG keine neuen Eigenmittel zugeführt, sondern nur bestimmte im Gesetz festgelegte Rücklagen in Grundkapital umgewandelt werden.392392Arnold in MünchKomm AktG3 § 207 Rz 1; Winner in MünchKomm AktG3 § 207 Rz 53 Die Beteiligung der bisherigen Aktionäre an der AG erhöht sich im Ausmaß der Umwandlung; dies kann durch Ausgabe zusätzlicher Aktien, sog „Gratisaktien“, erfolgen. Sofern AG Stückaktien ausgegeben haben, sind keine zusätzlichen Aktien auszugeben, denn der anteilige Betrag der einzelnen Aktien am Grundkapital erhöht sich im Zuge der Kapitalberichtigung automatisch.393393Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG5 Anhang nach § 173 Rz 1.

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