Die ordentliche Kapitalerhöhung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, dessen Anfang der
Beschluss der HV zur (beabsichtigten) Erhöhung des Grundkapitals bildet, welcher in der Folge zum Firmenbuch angemeldet werden muss. Die
Durchführung der Kapitalerhöhung selbst obliegt jedoch dem Vorstand und beginnt mit der Zeichnung der Aktien durch bestehende und/oder neu hinzutretende Aktionäre, welche sodann den Mindestbetrag auf das Konto der Gesellschaft einzubezahlen haben. Nach Vorliegen allfällig notwendiger behördlicher Genehmigungen ist die Durchführung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch anzumelden. Mit Eintragung durch das Firmenbuchgericht wird die Satzungsänderung und somit die Erhöhung des Grundkapitals wirksam, sodass die Aktienurkunden ausgegeben werden können.