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V. Zusammenwirken von Abschlussprüfer, Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss

Hirschler/Geutebrueck2. AuflOktober 2016

Überwachung

Überwachungspflicht

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Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand. Die Überwachungspflicht umfasst die Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des Lageberichts sowie gegebenenfalls des Corporate-Governance-Berichts und des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 96 Abs 1 und Abs 2 AktG). Die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats betrifft einerseits die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, andererseits aber auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und geht daher deutlich über jene des Abschlussprüfers hinaus.163163Vgl Abfalter/Milla/Ripka, Die Überwachungs- und Prüfungspflichten des Aufsichtsrates – Welche Aufgaben können durch die Kommunikation mit dem Abschlussprüfer erfüllt werden? RWZ 2010, 153; Draxler, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer – eine vermehrte Zusammenarbeit wäre wünschenswert, GeS 2008, 273; Krejci, Zur Pflicht des AG-Aufsichtsrates, den Jahresabschluss zu prüfen, NZ 2001, 266 f.

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