Überwachung
Überwachungspflicht
Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand. Die Überwachungspflicht umfasst die Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des Lageberichts sowie gegebenenfalls des Corporate-Governance-Berichts und des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 96 Abs 1 und Abs 2 AktG). Die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats betrifft einerseits die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, andererseits aber auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und geht daher deutlich über jene des Abschlussprüfers hinaus.163