Der Vorstand ist gemäß § 83 verpflichtet,
unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr entsprechende Anzeige zu machen, wenn er bei Aufstellung einer Bilanz oder sonst von einem Verlust Kenntnis erlangt, der die Höhe des halben Grundkapitals erreicht. Die in § 83 normierte Verpflichtung trifft den
Gesamtvorstand; das einzelne Vorstandsmitglied hat eine eigene Beobachtungspflicht und muss auf ein Handeln des Vorstands drängen. Die Satzung kann die Regelung des § 83 nicht aufweichen, sie kann sie aber verschärfen, indem sie die Grenze, bei deren Erreichung die Anzeigepflicht besteht, herabsetzt. Die Verletzung des § 83 hat Haftungsfolgen. Der Vorstand hat in der Hauptversammlung den Aktionären über den Verlust und die Gründe zu berichten. Eine Beschlussfassung ist nicht unbedingt erforderlich (die Aktionäre können auch nur beraten oder die Anzeige zur Kenntnis nehmen).