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VII. Der Vorstand in der Unternehmenskrise

Herzer/Strobl2. AuflOktober 2016

A. Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals

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Der Vorstand ist gemäß § 83 verpflichtet, unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr entsprechende Anzeige zu machen, wenn er bei Aufstellung einer Bilanz oder sonst von einem Verlust Kenntnis erlangt, der die Höhe des halben Grundkapitals erreicht.583583Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht 2008 Rz 3/405; OGH 13. 6. 1978, 5 Ob 511/78, Ges-RZ, 1979, 36. Die in § 83 normierte Verpflichtung trifft den Gesamtvorstand;584584Kalss in MünchKomm3 § 92 Rz 76. das einzelne Vorstandsmitglied hat eine eigene Beobachtungspflicht und muss auf ein Handeln des Vorstands drängen.585585Kalss in MünchKomm3 § 92 Rz 76. Die Satzung kann die Regelung des § 83 nicht aufweichen, sie kann sie aber verschärfen, indem sie die Grenze, bei deren Erreichung die Anzeigepflicht besteht, herabsetzt.586586Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 77 bis 84 Rz 21. Die Verletzung des § 83 hat Haftungsfolgen.587587Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht 2008 Rz 3/405. Der Vorstand hat in der Hauptversammlung den Aktionären über den Verlust und die Gründe zu berichten.588588Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht 2008 Rz 3/405. Eine Beschlussfassung ist nicht unbedingt erforderlich (die Aktionäre können auch nur beraten oder die Anzeige zur Kenntnis nehmen).589589Kalss in MünchKomm3 § 92 Rz 77.

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