A. Geschäftsführung und Leitung der Gesellschaft (§ 70)
Leitungsaufgabe
Leitungsverantwortung
Gemäß § 70 Abs 1 hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Der Vorstand bildet die Zentralfigur unternehmerischen Handelns in der Aktiengesellschaft; er nimmt die Leitungsaufgabe wahr und trägt die Leitungsverantwortung.218 Die Entscheidungen des Vorstands betreffen insbesondere kaufmännische, technische, Finanzierungs-, Personal-, Sozial- und Planungsangelegenheiten, sowie Investitionsvorhaben und die Konzipierung der verschiedensten der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienenden Programme, die Inangriffnahme der Entwicklung und Erzeugung neuer Produkte, das Aufsuchen neuer Märkte oder der Schritt in neue Branchen, aber auch für die Gesellschaft tief greifende Entscheidungen wie Betriebsbeschränkungen oder Betriebsstilllegungen.219