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V. Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

Herzer/Strobl2. AuflOktober 2016

A. Geschäftsführung und Leitung der Gesellschaft (§ 70)

Leitungsaufgabe

Leitungsverantwortung

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Gemäß § 70 Abs 1 hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Der Vorstand bildet die Zentralfigur unternehmerischen Handelns in der Aktiengesellschaft; er nimmt die Leitungsaufgabe wahr und trägt die Leitungsverantwortung.218218Fleischer, Zur Leitungsaufgabe des Vorstands im Aktienrecht, ZIP 2003, 1. Die Entscheidungen des Vorstands betreffen insbesondere kaufmännische, technische, Finanzierungs-, Personal-, Sozial- und Planungsangelegenheiten, sowie Investitionsvorhaben und die Konzipierung der verschiedensten der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienenden Programme, die Inangriffnahme der Entwicklung und Erzeugung neuer Produkte, das Aufsuchen neuer Märkte oder der Schritt in neue Branchen, aber auch für die Gesellschaft tief greifende Entscheidungen wie Betriebsbeschränkungen oder Betriebsstilllegungen.219219Strasser, Die Leitung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand, JBl 1990, 477, 482.

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