Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. In § 70 Abs 1 wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leitung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen.