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Der Grundsatz der Zweckbindung und Zweckvereinbarkeit im Rahmen von Weiterverarbeitungen personenbezogener Daten (Jaksch)

Jaksch1. AuflNovember 2019

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält in Art 5 Abs 1 lit b DSGVO den Grundsatz der Zweckbindung mit der Möglichkeit der Zweckvereinbarkeit nach Art 6 Abs 4 DSGVO. Die Handhabe des Art 6 Abs 4 DSGVO bereitet große Probleme, da die Bestimmung in der Literatur völlig uneinheitlich interpretiert wird.

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