Eignung
Zuverlässigkeit
Der Auftraggeber hat auch die Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter zu überprüfen. Die §§ 68 (Ausschlussgründe), 72 (Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit) und 73 BVergG (Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit) regeln, anhand welcher Kriterien die Zuverlässigkeit zu prüfen ist, welche Nachweise der Auftraggeber festlegen und in weiterer Folge verlangen darf und wie eine nicht gegebene Zuverlässigkeit dennoch glaubhaft gemacht werden kann. Der gesetzliche Katalog der Nachweise für die Zuverlässigkeit ist abschließend.2485 Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt primär vergangenheitsbezogen. Maßgeblich ist daher grundsätzlich das bisherige Verhalten des Bewerbers bzw Bieters, wobei eine generalisierende Auftragssperre für die Zukunft wegen beruflicher Unzuverlässigkeit unzulässig ist.2486 Im Gegensatz zu den übrigen Aspekten der Eignung ist die Zuverlässigkeit nicht substituierbar. Das bedeutet, dass etwa die Unzuverlässigkeit eines Mitglieds einer Bewerber- bzw Bietergemeinschaft dazu führt, dass die gesamte Bewerber- bzw Bietergemeinschaft als ungeeignet zu qualifizieren und auszuscheiden ist.2487 Umgekehrt könnte es allerdings fraglich sein, ob sich die Unzuverlässigkeit eines mit einem Bewerber bzw Bieter verbundenen Unternehmens auf die Zuverlässigkeit des Bewerbers bzw Bieters auswirkt. Da der taxative Katalog der Zuverlässigkeitsnachweise nicht auf Unternehmensverbindungen abSeite 464