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3.4.4.3. Zuverlässigkeit

Heid/Kondert4. AuflDezember 2015

Eignung

Zuverlässigkeit

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Der Auftraggeber hat auch die Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter zu überprüfen. Die §§ 68 (Ausschlussgründe), 72 (Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit) und 73 BVergG (Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit) regeln, anhand welcher Kriterien die Zuverlässigkeit zu prüfen ist, welche Nachweise der Auftraggeber festlegen und in weiterer Folge verlangen darf und wie eine nicht gegebene Zuverlässigkeit dennoch glaubhaft gemacht werden kann. Der gesetzliche Katalog der Nachweise für die Zuverlässigkeit ist abschließend.24852485AB 1245 BlgNR XXII. GP 9. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt primär vergangenheitsbezogen. Maßgeblich ist daher grundsätzlich das bisherige Verhalten des Bewerbers bzw Bieters, wobei eine generalisierende Auftragssperre für die Zukunft wegen beruflicher Unzuverlässigkeit unzulässig ist.24862486BVA 26.4.2004, 12N-2/04-55 = ZVB 2004, 228 (mit Anm Huber-Matauschek/Etlinger); Gölles/Makarius, Prüfpflicht öffentlicher Auftraggeber bei Unzuverlässigkeit und Chance auf „Selbstreinigung“ für Unternehmer, RPA 2014, 185 (187). Im Gegensatz zu den übrigen Aspekten der Eignung ist die Zuverlässigkeit nicht substituierbar. Das bedeutet, dass etwa die Unzuverlässigkeit eines Mitglieds einer Bewerber- bzw Bietergemeinschaft dazu führt, dass die gesamte Bewerber- bzw Bietergemeinschaft als ungeeignet zu qualifizieren und auszuscheiden ist.24872487VKS Wien 24.7.2013, VKS-489489/13 = bbl 2014, 34; VKS Wien 24.7.2013, VKS-487780/13 = bbl 2014, 35; VKS Salzburg 25.6.2013, 20001-SVKS/133/26/2013 = RPA 2013, 285 (mit Anm Páleníková). Umgekehrt könnte es allerdings fraglich sein, ob sich die Unzuverlässigkeit eines mit einem Bewerber bzw Bieter verbundenen Unternehmens auf die Zuverlässigkeit des Bewerbers bzw Bieters auswirkt. Da der taxative Katalog der Zuverlässigkeitsnachweise nicht auf Unternehmensverbindungen ab

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stellt, ist eine derartige „Sippenhaftung“ grundsätzlich abzulehnen.24882488AA König, Vergaberecht in der Praxis (2000) 72, der von einer Zurechnung dann ausgeht, wenn der Bieter vom unzuverlässigen verbundenen Unternehmen beherrscht wird. Die mangelnde Zuverlässigkeit eines verbundenen Unternehmens kann aber dann relevant sein, wenn der Bewerber bzw Bieter seine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Befugnis durch den Verweis auf dieses verbundene Unternehmen substituieren möchte. Die Festlegung der Aktualität der allenfalls vorzulegenden Nachweise obliegt dem Auftraggeber, da das BVergG keine diesbezüglichen Vorgaben enthält.

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