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3.2.7. Rahmenvereinbarung

Schiefer/Steindl4. AuflDezember 2015

Rahmenvereinbarung

Rahmenvertrag

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Der wesentliche Unterschied zwischen der Rahmenvereinbarung einerseits und dem Rahmenvertrag andererseits (siehe Punkt 3.2.7.1.) liegt – grob zusammengefasst – darin, dass eine Rahmenvereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern einerseits und einem oder mehreren Auftragnehmern andererseits eine unverbindliche Geschäftsgrundlage

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für zukünftige Beschaffungen (keine Abnahmeverpflichtung) schafft, während ein Rahmenvertrag ein zivilrechtlich bindendes Geschäft zwischen einem Auftraggeber und (nur!) einem Auftragnehmer darstellt, in dessen Rahmen der Auftraggeber zum Abruf von Gütern aus dem Rahmenvertrag verpflichtet ist, wenn ein Beschaffungsbedarf besteht (Bindungswirkung).20702070Nicht zielführend ist hingegen die Unterscheidung der Rahmenvereinbarung einerseits als dem „Einheitspreisvertrag“ ähnlich und des Rahmenvertrages andererseits als dem „Dauerschuldverhältnis“ ähnlich, so aber Resch, Die „neuen“ Vergabeverfahren, in Griller/Holoubek, Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002 (2004) 148. Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag können nämlich grundsätzlich dieselben Vertragsgegenstände erfassen.

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