nicht offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Das nicht offene Verfahren zeichnet sich durch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl aus. Dies hat grundsätzlich durch eine eigene Auswahlstufe zu erfolgen. Dabei werden mittels öffentlicher Bekanntmachung interessierte Unternehmer aufgefordert, Teilnahmeanträge zu stellen. Anhand von zuvor bekannt gegebenen Kriterien werden sodann hinreichend geeignete Bewerber ausgewählt und zur Abgabe von Angeboten eingeladen (§ 25 Abs 3 BVergG bzw § 192 Abs 3 BVergG). Die zweite, eigentliche Verfahrensstufe läuft wiederum entsprechend dem offenen Verfahren ab. Es handelt sich demnach um ein zweistufiges Verfahren. Im Unterschwellenbereich kann das nicht offene Verfahren jedoch auch in einstufiger AuspräSeite 290

