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3.2.2. Nicht offenes Verfahren

Fink/Heid4. AuflDezember 2015

nicht offenes Verfahren

nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

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Das nicht offene Verfahren zeichnet sich durch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl aus. Dies hat grundsätzlich durch eine eigene Auswahlstufe zu erfolgen. Dabei werden mittels öffentlicher Bekanntmachung interessierte Unternehmer aufgefordert, Teilnahmeanträge zu stellen. Anhand von zuvor bekannt gegebenen Kriterien werden sodann hinreichend geeignete Bewerber ausgewählt und zur Abgabe von Angeboten eingeladen (§ 25 Abs 3 BVergG bzw § 192 Abs 3 BVergG). Die zweite, eigentliche Verfahrensstufe läuft wiederum entsprechend dem offenen Verfahren ab. Es handelt sich demnach um ein zweistufiges Verfahren. Im Unterschwellenbereich kann das nicht offene Verfahren jedoch auch in einstufiger Ausprä

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gung angetroffen werden. Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird sogleich eine beschränkte Anzahl von Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen (§ 25 Abs 4 BVergG bzw § 192 Abs 4 BVergG).

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