Vergabeverfahren
Wettbewerb
In den §§ 25 f BVergG (bzw in den §§ 192 f BVergG für den Sektorenbereich) werden die Arten der Vergabeverfahren festgeschrieben. § 25 BVergG (bzw § 192 BVergG) enthält jene Verfahren, die unmittelbar zur Vergabe von Aufträgen von Leistungen führen. Zu Zwecken der Systematisierung kann man sich des Begriffs „Vergabeverfahren im engeren Sinn“ bedienen. § 26 BVergG (bzw § 193 BVergG) enthält die Arten des Wettbewerbs. Letztere unterscheiden sich von den Vergabeverfahren im engeren Sinn dadurch, dass sie nicht unmittelbar in die Beauftragung eines Verfahrensteilnehmers münden. Vielmehr zielen sie auf die Verschaffung eines Plans, einer Planung oder einer Idee ab. In der Ausprägung eines Realisierungswettbewerbs schließt sich daran ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an, an dessen regulärem Ende eine Beauftragung eines Wettbewerbsgewinners erfolgt. Um den eingeschlagenen Weg der Systematisierung abzurunden, können Vergabeverfahren im engeren Sinn und Wettbewerbe unter der Überschrift „Vergabeverfahren im weiteren Sinn“ zusammengefasst werden.