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2.5.2.10. Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen (Z 10)

Heid/Mensdorff-Pouilly4. AuflDezember 2015

Ausnahmen vom Geltungsbereich

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§ 10 Z 10 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten“.14961496Die Bestimmung setzt Art 16 lit c der VergabeRL um und wird in Art 10 lit c der neuen RL 2014/24/EU übernommen. Siehe auch 24. Erwägungsgrund der neuen RL.

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Das im Wirtschaftsleben immer stärker eingesetzte Instrument der Schiedsgerichte und Schlichtungen soll einer raschen und kostengünstigen außergerichtlichen Streitbeilegung dienen. Hintergrund der Ausnahme ist die Überlegung, dass Schieds- und Schlichtungsdienste „normalerweise von Organisationen oder Personen übernommen [werden], deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge richten kann.“14971497Siehe dazu auch EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 29 und den 26. Erwägungsgrund der VergabeRL. Es wird daher auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Streitparteien und den zumeist von diesen zu nominierenden Schiedsrichtern bzw Schlichtern abgestellt. Obwohl diese Überlegung auch auf sonstige Dienstleistungen der „Rechtsberatung“ zutreffen kann, sind diese grundsätzlich als nichtprioritäre Dienstleistungen (Kategorie 21 Anhang IV BVergG) zu qualifizieren und unterliegen nicht dem Ausnahmetatbestand der Z 10. Die Z 10 erfasst daher auch nicht Rechtsberatungs- oder Vertretungsleistungen im Zusammenhang mit Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten.14981498So auch Aicher, Die Ausnahmetatbestände, in Müller-Wrede, Kompendium des Vergaberechts: systematische Darstellung unter Berücksichtigung des EU-Vergaberechts (2008) 263.

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