Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 10 Z 10 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „
für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten“.
<i>Heid/Mensdorff-Pouilly</i> in <i>Heid Schiefer Rechtsanwälte/Preslmayr Rechtsanwälte</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht<sup>Aufl. 4</sup> (2015) Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen (Z 10), Seite 244 Seite 244
Das im Wirtschaftsleben immer stärker eingesetzte Instrument der Schiedsgerichte und Schlichtungen soll einer raschen und kostengünstigen außergerichtlichen Streitbeilegung dienen. Hintergrund der Ausnahme ist die Überlegung, dass Schieds- und Schlichtungsdienste „
normalerweise von Organisationen oder Personen übernommen [werden],
deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge richten kann.“ Es wird daher auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Streitparteien und den zumeist von diesen zu nominierenden Schiedsrichtern bzw Schlichtern abgestellt. Obwohl diese Überlegung auch auf sonstige Dienstleistungen der „
Rechtsberatung“ zutreffen kann, sind diese grundsätzlich als nichtprioritäre Dienstleistungen (Kategorie 21 Anhang IV BVergG) zu qualifizieren und unterliegen nicht dem Ausnahmetatbestand der Z 10. Die Z 10 erfasst daher auch nicht Rechtsberatungs- oder Vertretungsleistungen im Zusammenhang mit Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten.