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2.5.2.7.3. Kriterien der „Asemfo“-Rechtsprechung

Steindl4. AuflDezember 2015

654
In den Urteilen „Asemfo14211421EuGH 19.4.2007, Rs C-295/05 (Asemfo). und „Correos14221422EuGH 18.12.2007, Rs C-220/06 (Correos). hat der EuGH eine weitere Begründung für einen ausschreibungsfreien Leistungsbezug zwischen öffentlichen Auftraggebern gewählt, die von den Kriterien des § 10 Z 7 BVergG abweicht. Zusammengefasst geht es um Konstellationen, in denen eine beauftragte Einrichtung als „Hilfsmittel“ eingesetzt werden kann, ohne über einen Entscheidungs- bzw Handlungsspielraum zu verfügen.14231423So auch Feuchtmüller, Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Vergaberecht (2013) 119 ff.

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