In den Urteilen „Asemfo“1421 und „Correos“1422 hat der EuGH eine weitere Begründung für einen ausschreibungsfreien Leistungsbezug zwischen öffentlichen Auftraggebern gewählt, die von den Kriterien des § 10 Z 7 BVergG abweicht. Zusammengefasst geht es um Konstellationen, in denen eine beauftragte Einrichtung als „Hilfsmittel“ eingesetzt werden kann, ohne über einen Entscheidungs- bzw Handlungsspielraum zu verfügen.1423
Inhouse-Vergabe