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2.5.2.5. Verfahren im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen (Z 5)

Heid/Mensdorff-Pouilly4. AuflDezember 2015

Ausnahmen vom Geltungsbereich

630
§ 10 Z 5 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittstaates betrifft, durchgeführt werden“.13581358Die Bestimmung setzt Art 15 lit b VergabeRL um und wird in Art 17 der neuen RL 2014/24/EU übernommen.

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