Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 10 Z 5 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittstaates betrifft, durchgeführt werden“.1358
