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2.4.1. Zeitlicher Geltungsbereich

Huber4. AuflDezember 2015

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Im Allgemeinen unterliegt das Vergaberecht einer steten gesetzlichen Weiterentwicklung, welche zumeist durch Anpassung an europäische Richtlinien (im Oberschwellenbereich), aber auch durch Anpassungserfordernisse auf nationaler Ebene (im Unterschwellenbereich) bedingt ist. Ein Beispiel einer nationalen Anpassung ist die Erhöhung der zulässigen (Auftrags-) Wertgrenzen für die Direktvergabe, die ursprünglich im Jahr 200912751275„Schwellenwerteverordnung 2009“ BGBl II 2009/125 jeweils verlängert mit BGBl II 2010/455, BGBl II 2011/433, BGBl II 2012/95 und BGBl II 2012/461 (aktuelle Verlängerung für die Jahre 2015 und 2016 zum Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht). als Antwort auf die Wirtschaftskrise eingeführt worden ist und zumindest bis Ende 2016 weiterhin Bestand hat.

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