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2.2.5. Schwellenwerte

Heid4. AuflDezember 2015

EU-Vergaberecht

Schwellenwert

422
Die Bestimmungen des EU-Vergaberechts gelten nur dann, wenn das vom Auftraggeber zu entrichtende „Entgelt“ (siehe dazu Punkt 2.2.2.) gewisse Schwellenwerte übersteigt. Das BVergG 1993 sowie das BVergG 1997 haben dieser Möglichkeit folgend auf eine vergabe

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rechtliche Regelung des Unterschwellenbereiches grundsätzlich verzichtet, sodass im Unterschwellenbereich nur die Grundsätze des EU-Primärrechts anwendbar waren (Grundsatz der Gleichbehandlung, Grundsatz der Transparenz etc) und der Rechtsschutz auf die ordentlichen Gerichte beschränkt war. Das österreichische Recht folgt dieser aus Sachlichkeitserwägungen nicht gerechtfertigten Trennung in Vergabeverfahren mit bzw ohne Vergaberecht seit dem BVergG 2002 nicht mehr.953953Dies hat verfassungsrechtliche Hintergründe: In seinem Erkenntnis vom 30.11.2000, G 110/99 ua = VfSlg 16.027/2000 hat der VfGH ausgesprochen, dass keine sachliche Rechtfertigung im Unterschwellenbereich dafür besteht „auf eine außenwirksame Regelung, die den Bietern und Bewerbern wenigstens ein Minimum an Verfahrensgarantien zur Verfügung stellt, gänzlich zu verzichten und die Bewerber und Bieter damit generell vom vergabespezifischen Rechtsschutz auszuschließen.“ Siehe auch VfGH 26.2.2001, G 43/00 und VfGH 9.10.2001, G 10/01. Auch Aufträge im Unterschwellenbereich unterliegen nunmehr grundsätzlich denselben Vergaberegeln wie Aufträge im Oberschwellenbereich sowie dem speziell eingerichteten Rechtsschutz durch Vergabekontrollbehörden. Unterschiede gibt es grundsätzlich nur in der Pflicht zur EU-weiten bzw österreich-weiten Bekanntmachung, in den zur Verfügung stehenden Verfahrensarten sowie bei den Fristen im Vergabeverfahren und im Vergabekontrollverfahren.

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