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2.2.1. Abgrenzungen

Heid4. AuflDezember 2015

Geltungsbereich, sachlicher

358
Zur gesetzlichen Definition der Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge siehe die §§ 4 ff BVergG, die jedoch nur in sehr allgemeiner Weise eine Abgrenzung vornehmen, zT aber auch

Seite 122

über den Wortlaut hinausgehen (wie zB bei Lieferaufträgen, die neben dem Kauf ausdrücklich auch „Miete, Leasing und Pacht“ umfassen).

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