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1.3.2.9. Rechtsschutz

Liebmann4. AuflDezember 2015

Nachprüfungsverfahren

Rechtsschutz

200
Das Rechtsschutzsystem entspricht im Wesentlichen dem BVergG. § 135 BVergGVS erklärt den 4. Teil des BVergG für anwendbar, sodass insb Nachprüfungsverfahren vor dem BVwG eingeleitet, einstweilige Verfügungen beantragt und Feststellungsverfahren geführt werden können. Es geht um die Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen und die Feststellung von Vergabeverstößen. Die §§ 136, 137 BVergGVS fügen besondere organisations- und verfahrensrechtliche Vorschriften hinzu, die vor allem dem erhöhten Geheimhaltungsbedarf entsprechen sollen. Der Rechtsschutz reformiert das Beschaffungswesen für Verteidigung und Sicherheit grundlegend. Das ist der eigentliche Quantensprung, nach dem die freihändigen Vergaben der Vergangenheit angehören sollten.335335 Fruhmann/Liebmann, BVergGVS 2012 (2012) 373.

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