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1.1.6. Weitere sekundärrechtliche Vorschriften

Berger/Zleptnig4. AuflDezember 2015

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Neben den Vergaberichtlinien gibt es für bestimmte, von den Richtlinien ausgenommene, Bereiche eigene Vergabevorschriften.

PSO-Verordnung

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Im Bereich der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im öffentlichen Personennahverkehr wurde eine eigene Verordnung erlassen. So sind etwa gemäß der am 9. 12. 2009 in Kraft getretenen PSO-Verordnung107107Verordnung (EG) Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, ersetzt Verordnung (EWG) 1191/69 und 1107/70. öffentliche Verkehrsdienstleistungsaufträge („Landverkehr“) entweder gemäß den Vergaberichtlinien oder in einem transparenten Verfahren gemäß der PSO-VO auszuschreiben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die PSO-VO den „öffentlichen Dienstleistungsauftrag“ weiter definiert, als dies durch die Vergaberichtlinien festgelegt ist. Dies deshalb, weil neben den Dienstleistungsaufträgen auch Dienstleistungskonzessionen, die Gewährung ausschließlicher Rechte und sonstiger Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen umfasst sind.108108 Zellhofer in Schramm/Aicher, Vergaberecht und PPP IV (2007) 141; vgl auch Koller, Der neue europäische Rechtsrahmen für den Öffentlichen Personennahverkehr, ZVB 2007, 334.

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