Arbeitslosenversicherung
Sozialversicherung
Wer aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt, also Gewerbetreibende und neue Selbständige, wird bis zum 60. Lebensjahr in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in die Arbeitslosenversicherung schriftlich eintritt.