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D. Leistungen, insbesondere Versehrtenrenten

95. LfgJänner 2025

 

Unfallversicherung und Unfallschutz

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Bei körperlicher Schädigung gebührt zunächst die Unfallbehandlung (insbesondere ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, insbesondere in eigenen Unfallkrankenhäusern), so lange und so oft, als Besserung zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen die Verschlimmerung verhüten.

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