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D. Verjährung und Verfall von Ansprüchen

95. LfgJänner 2025

 

1. Verjährung (ABGB)

Verfalls- und Verjährungsfristen

Verjährungseinwand

29
Bei „untätigem“ Verstreichen von Zeit, also wenn ein Anspruchsberechtigter lange genug untätig geblieben oder nicht in der vorgeschriebenen Form tätig geworden ist, geht die Durchsetzbarkeit selbst berechtigter Ansprüche grundsätzlich verloren.

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