1. Verjährung (ABGB)
Verfalls- und Verjährungsfristen
Verjährungseinwand
Bei „untätigem“ Verstreichen von Zeit, also wenn ein Anspruchsberechtigter lange genug untätig geblieben oder nicht in der vorgeschriebenen Form tätig geworden ist, geht die Durchsetzbarkeit selbst berechtigter Ansprüche grundsätzlich verloren.