1. Grundsätzliches
Auflösungsabgabe
Mit jedem nach dem 31. 12. 2012 liegenden (arbeits- bzw. zivilrechtlichen) Ende eines (echten oder freien) arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hatten Arbeitgeber bis 31. 12. 2019 noch gemäß § 2b AMPFG eine besondere AMS-Auflösungsabgabe zu leisten, sofern keine Ausnahme galt.