Austritt
Der vorzeitige Austritt eines Arbeitnehmers bildet das Gegenstück zur fristlosen Entlassung. Auch er ist eine einseitige, grundsätzlich fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses.Daher darf auch er nur bei Vorliegen wichtiger, gesetzlich anerkannter Gründe vorgenommen werden (§ 26 AngG, § 82a GewO 1859, § 15 Abs. 4 BAG).