vorheriges Dokument
nächstes Dokument

G. Der vorzeitige Austritt

95. LfgJänner 2025

 

Austritt

298
Der vorzeitige Austritt eines Arbeitnehmers bildet das Gegenstück zur fristlosen Entlassung. Auch er ist eine einseitige, grundsätzlich fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Daher darf auch er nur bei Vorliegen wichtiger, gesetzlich anerkannter Gründe vorgenommen werden (§ 26 AngG, § 82a GewO 1859, § 15 Abs. 4 BAG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte