1. Unzumutbarkeit und unverzüglicher Ausspruch
Entlassung
Entlassungsschutz
Aus den verpflichtenden Kündigungszeiten und -beschränkungen folgt, dass jede einseitige fristlose Lösung, also auch die Entlassung, nur aus wichtigen Gründen (siehe dazu unten Pkt. 5) erfolgen darf, welche die Weiterbeschäftigung objektiv unzumutbar machen. Gleiches gilt für bloß befristete Entlassungen. Daher bedürfen befristete Entlassungen, also unverzügliche Entlassungen mit einer Frist statt fristlos, eines besonderen Grundes, widrigenfalls der Arbeitgeber die (subjektive) Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu erkennen gibt, so OGH 27. 4. 2023, 9 ObA 13/23m, LE-AS 41.6.1.Nr.2.
