Jüngst hatte
OGH 9 ObA 52/21v, LE-AS 13.6.4.Nr.1, im Kontext eines vertragswidrigen Geheimnisbruchs - konkret durch Offenlegung bzw. Bekanntgabe der Gehaltsvereinbarung bestimmter Mitarbeiterinnen - die allgemein
für das Personalwesen bedeutsame Frage zu entscheiden,
ob es dem betroffenen Arbeitgeber zusteht, auch ohne bisheriges Vorliegen von Schadenersatzbegehren der Betroffenen konkret
schuldhaft Vertragsbrüchige auf Feststellung zu klagen,
ihm künftige Schäden aus dem Geheimnisbruch zu ersetzen.