Behinderung
Nach dem BEinstG müssen alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr zurechenbare Dienstnehmer beschäftigen, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen. Auf diese Mindestdienstnehmerzahl 25 zählen auch vorübergehend im Ausland zur Arbeit eingesetzte Dienstnehmer, nicht aber freie Dienstnehmer (VwGH LE-AS 21.1.1.Nr.1).