Kündigungsfrist
Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienst
Für Arbeitgeberkündigungen, die vor Erlassung (Zustellung) des Einberufungsbefehles ausgesprochen wurden und deren Grund auch nicht in der bevorstehenden Einberufung liegt, wird der Lauf der (bereits begonnenen) Kündigungsfrist durch den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst gehemmt, beginnend mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Dienstes einberufen ist und endend mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst; bei Zeitsoldaten endend mit dem Ende des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzzeitraumes, also spätestens 4 Jahre ab Antritt des Zeitsoldatendienstes.