1. Gemeinsame Grundsätze der Elternteilzeit
Elternteilzeit
Teilzeit
Die bis zum 4. Lebensjahr plus vier Wochen besonders kündigungsgeschützte Elternteilzeit steht Voll- oder schon Teilzeitbeschäftigten - nicht jedoch Lehrlingen (sie können erst in der Behaltezeit in Elternteilzeit) - für Kinder (Wahl- oder Pflegekinder) im Rahmen der jeweiligen Anspruchszeitspanne zu, jeweils nur einmal, jedoch je Elternteil.