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E. Besonderer Schutz stillender Mütter

95. LfgJänner 2025

 

Berufskrankheit

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Dieser bezieht sich selbstverständlich erst auf Zeiten nach dem absoluten Beschäftigungsverbot (unten Pkt. F). Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen, und auf Verlangen eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen, was aus zwei Gründen von Bedeutung ist:

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