Entgeltfortzahlung
höhere Gewalt
Da die Gesetzgebung davon ausgeht, dass es neben der bei den persönlichen Arbeitsverhinderungsgründen angesprochenen Dienstnehmersphäre (§ 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB) und den in der Dienstgebersphäre liegenden Umständen (§ 1155 ABGB) nach wie vor eine neutrale Sphäre gibt, in der jede Seite die sie treffenden Nachteile selbst zu tragen hat, wird bei durch höhere Gewalt verursachten Zerstörungen u.a. eines Betriebs oder Betriebsgebiets oder ebensolche allgemein katastrophenbedingte Nichterreichbarkeit durch Arbeitnehmer, Kunden oder Zulieferer richtigerweise davon auszugehen sein, dass hier weder Entgeltfortzahlung nach § 1154b Abs. 5 ABGB bzw. § 8 Abs. 3 AngG noch nach § 1155 ABGB zusteht noch zu leisten ist. Siehe dazu näher Schrank, Außergewöhnliche Witterungsgewalten und Arbeitsausfall - wann neutrale Sphäre? RdW 2019/197, 254.