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C. Anrechnung anderweitigen Verdienstes

95. LfgJänner 2025

 

Bestandschutz

Entgelt

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Findet § 1155 ABGB Anwendung - auch bei grundloser Dienstfreistellung (wenn der Arbeitgeber die Arbeit - für den Arbeitnehmer erkennbar - endgültig nicht in Anspruch nimmt, z.B. indem er ihn „nachhause schickt“ oder freistellt, so OGH LE-AS 15.2.2.Nr.15, aber auch bei unwirksamer Auflösung oder bestrittenem Dienstverhältnis, so OGH LE-AS 15.2.2.Nr.4) -, muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich verabsäumt hat.

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