Fehlen 3G-Nachweise
verordnungsmäßige 3G-Pflicht für das Betreten und Verweilen an Arbeitsorten
Soweit eine verordnungsmäßige 3G-Pflicht (getestet, genesen, geimpft) für das Betreten und Verweilen an Arbeitsorten bestand, durfte ein Arbeitnehmer ohne Nachweis einer der drei G vom Arbeitgeber vor Ort nicht zur Arbeit zugelassen werden. Dabei war der Arbeitgeber selbstverständlich auch zur ausreichenden, geeigneten, nicht überschießenden Kontrolle verpflichtet, je nachdem, um welchen Nachweis es geht. Dies ergab sich aus dem VO-Verbot und seiner arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht. Auch der Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen verpflichtete Arbeitnehmer zur Vorlage auch der Nachweise.