Dienstverhinderungen (Sonstige)
Sittenwidrigkeit
Abgesehen von faktischer Verhinderung (z.B. verkehrsbedingtes Nichterreichen der Arbeitsstätte) berechtigen nur solche Gründe zum Fernbleiben, die sich nicht so gestalten lassen, dass sie in die Freizeit fallen bzw. den Arbeitsablauf möglichst wenig stören (so OGH LE-AS 15.1.5.Nr.1 grundsätzlich und auch zur Gleitzeit [hinsichtlich der fiktiven Normalarbeitszeit], ebenso OGH LE-AS 41.2.3.Nr.12 zu nicht dringlichem Zahnarztweg).