Entgelt
Entgeltfortzahlung
Zur Frage, was die fortzuzahlenden 100% sind bzw. wovon die weiteren 50% oder 25% berechnet werden müssen, ist zum EFZG infolge dessen § 3 klar, dass sich die Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip richtet, also der Arbeitnehmer während der Anspruchsdauer jenes Entgelt erhalten soll, das er erhalten hätte, wäre er nicht im Krankenstand gewesen. Dieses Ausfallsprinzip ist auch auf die Entgeltfortzahlung für Lehrlinge nach § 17a Abs. 7 BAG anwendbar (bei Teilentgelten von Lehrlingen modifiziert auf das Nettoentgelt).