Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann als
besondere Serviceleistung nunmehr nach
§ 23e BUAG, in Kraft seit 11. 6. 2022,
Arbeitnehmern, deren Identität hinreichend nachgewiesen ist,
eine Service-Karte ausstellen, mittels derer der Arbeitnehmer automationsunterstützt in die im Zeitpunkt der Abfrage
erfassten Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5
einsehen kann (also BUAG-Beschäftigungszeiten, Ansprüche und Anwartschaften zum Quartalsende, Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden, Überbrückungsgeld-Beschäftigungswochen).