Mit ihren Arbeitern und gewerblichen Lehrlingen unterliegen alle oben angeführten Betriebsarten der Bauarbeiter-Urlaubsregelung - mit einer einzigen Ausnahme, nämlich der fabriksmäßig betriebenen Zimmermannsbetriebe - auch den speziellen Abfertigungsregelungen.Facheinschlägige Spezialbetriebe sowie Arbeitskräfteüberlassungs- bzw. Personalbereitstellungsbetriebe gehören analog zum Urlaub dazu, auch die Mischbetriebsbestimmungen. Seite 4