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C. Lenkerpflichten, Organisationspflichten, Entgeltverbote, Schadensrisiken (Schrank)

95. LfgJänner 2025

 

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Die Textierungen der EU-Verordnung lassen keinen Zweifel, dass auch die Fahrer an die Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten gebunden sind, sich also auch sie an die Lenkzeitgrenzen und Mindestruhezeiten halten müssen.

Sie können daher die Lenk- und Ruhezeiten auch arbeitsrechtlich risikolos nehmen und die Arbeitszeithöchstgrenzen einhalten.

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