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H. Individual- und kollektivrechtliche Grundsatzhinweise (Schrank)

97. LfgJänner 2026

 

Betriebsübergang

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Alle Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen sind relativ bzw. absolut zwingender Natur.

Sie sind daher durch Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht beschränkbar.

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