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E. Betriebsrätewesen und Betriebsverfassung (Schrank)

97. LfgJänner 2026

 

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Überlassene Arbeitskräfte zählen für alle Zahlengrenzen der Betriebsverfassung (Betriebsratsmandate, Freistellungsgrenzen) und gelten grundsätzlich auch als aktiv (und passiv) wahlberechtigt (vgl. LE-AS 22.1.5.Nr.6, bloß stichtagsabhängige Zählung, so aktuell OGH LE-AS 22.3.3.Nr.2 für die Mandatszahl, auch wenn im Überlasserbetrieb ein Betriebsrat besteht, da für den Überlasser- wie für Beschäftigerbetrieb Vertretungsbedarf besteht).

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