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C. Direktansprüche gegen Beschäftiger (Schrank)

97. LfgJänner 2026

 

Arbeitskräfteüberlassung

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Nach § 10 Abs. 6 AÜG muss der Beschäftiger überlassenen Arbeitskräften direkten Zugang zu den betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitnehmern gewähren, außer eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (m.E. z.B. bei eher kürzeren Beschäftigungen hinsichtlich längerfristiger Krankenzusatzversicherungen gut denkbar).

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