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1.10 Finanzbehördliche versus polizeibehördliche Ermittlungen

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Finanzbehördliche versus polizeibehördliche Ermittlungen

Abgrenzungskriterien: Tätigwerden und behördliche Ermittlungen

Finanzbehörde

  • Die Gelder legalen Ursprungs sind Gegenstand finanzbehördlicher Ermittlungen.2222Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Meldeverpflichtung bei begründetem Geldwäscheverdacht: Wertgrenze > 75.000 € nach alter RL und > 100.000 € nach neuer RL.
  • Die Gelder, die mit Steuerdelikten wie Abgabenhinterziehung etc verbunden sind, können finanzstrafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.
  • Bei Verdacht auf schwere Finanzvergehen, Überschreiten bestimmter wertmäßiger Betragsgrenzen der Abgabenhinterziehung und dem Erfüllen bestimmter strafrechtlich relevanter Hinterziehungstatbestände, die mit schweren Finanzvergehen verbunden sind oder aber auch mit Geldwäsche mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, können unabhängig davon auch kriminalpolizeiliche Ermittlungen stattfinden.

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  • Finanzbehördliche Ermittlungen ziehen auch polizeibehördliche Ermittlungen nach sich oder umgekehrt.

Polizeibehörde

  • Die Gelder legalen Ursprungs sind nicht Gegenstand kriminalpolizeilicher Ermittlungen.
  • Die Gelder illegalen Ursprungs sind Gegenstand kriminalpolizeilicher Ermittlungen.
  • Schwere Finanzdelikte, die gläubigerschädigendes Verhalten nach sich ziehen bzw in Gläubigerschädigungsabsicht erfolgen, werden durch wirtschaftspolizeiliche Ermittlungen durchgeführt.2323Darunter fällt auch das wechselseitige Zusammenwirken von Polizei und Staatsanwaltschaften bei Anklage wegen Untreue, gewerbsmäßigen Betruges oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.
  • Die Ermittlungsarbeit wird auf die Geldflussrechnung konzentriert (Mittelherkunft und Mittelverwendung).
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen sind an die FIU, die im Bundeskriminalamt angesiedelt ist, zu richten.

Kompetenzüberschneidungen zwischen Finanzbehörde und Polizeibehörde

  • Die Grenzen der Zuständigkeiten für das Einschreiten der Finanz- und Sicherheitsbehörden sind fließend, wenn das Schwarzgeld auch steuerlich nicht erfasst wurde und dabei mit schweren Straftaten des Strafgesetzbuches (zB Schmuggel, Diebstahl etc) verbunden sind.

Beachten Sie:

  • Gewinne aus verbotenen Geschäften (zB Suchtgifthandel) können je nach Einkunftsart steuerlich relevant sein.
  • Der verbotene Warenverkehr (zB Waffenschieberei) unterliegt den zollrechtlichen Bestimmungen.
  • Daraus zu erzielende Gewinne sind steuerlich zu erfassen.

Die Gelder legalen Ursprungs sind Gegenstand finanzbehördlicher Ermittlungen.2222Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Meldeverpflichtung bei begründetem Geldwäscheverdacht: Wertgrenze > 75.000 € nach alter RL und > 100.000 € nach neuer RL.

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