An der inländischen den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelnden SW-OG sind die unbeschränkt Steuerpflichtigen S zu 25 %, W zu 70 % und die GmbH-C zu 5 % beteiligt.
Die SW-OG ist Alleingesellschafterin der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen B-GmbH.