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zu § 71 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Zertifizierte Forschungseinrichtung

780
§ 71. (1) Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn

der Forschungszweck der Einrichtung besteht;

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