Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieEhegatte oder eingetragener Partner sind; (BGBl I 2009/135)