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zu § 52 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

758
§ 52. (1) Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Ehegatte oder eingetragener Partner sind; (BGBl I 2009/135)

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