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zu § 48 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger„

753
§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie

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