Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger„
§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie