Verfahren bei Inlandsbehörden
§ 23. (1) Ergibt sich aufgrund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs 3 AVG gilt. (BGBl I 2009/122 und BGBl I 2011/38)