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zu § 18 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Integrationsbeirat

717
§ 18. (1) Der Integrationsbeirat dient dem Meinungsaustausch zu integrationsrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und zu Empfehlungen des Expertenrates für Integration sowie der Beratung über die Umsetzung dieser Empfehlungen. (BGBl I 2011/38)

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Integrationsbeirat gehören an

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