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zu § 12 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Quotenpflichtige Niederlassung

709
§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs 1, 46 Abs 1 Z 2, Abs 4 und 5, 2. 47 Abs 4, 49 Abs 1, 2 und 4 und 56 Abs 3 und (BGBl I 2011/38)

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